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Wichtige Änderung ab März 2012

Für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern zum Meeresschutz, insbesondere zur Umsetzung der EG-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL), zeichneten Bundes- und Landesministerien im März 2012 das neue „Bund/Länder-Verwaltungsabkommen (VerwAbk) Meeresschutz“. Unterzeichner des VerwAbk Meeresschutz sind:

Mit Zeichnung des Verwaltungsabkommens Meeresschutz trat die bisherige BLMP-Vereinbarung außer Kraft. Die Webseite www.blmp-online.de wird vorläufig durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) weiter betrieben.


Über das BLMP

Auf der 34. Umweltministerkonferenz Norddeutschland am 17. April 1997 sind die zuständigen Ressorts des Bundes und der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein übereingekommen,

Mit dieser Übereinkunft [zwischen dem Bund und den beteiligten Küstenländern] soll die nationale Koordinierung und Organisation der Meeresumweltüberwachung verbessert sowie den internationalen Verpflichtungen und den nationalen Anforderungen Rechnung getragen werden. Mit dem BLMP werden insbesondere die Pflichten erfüllt, die sich aus den Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks sowie aus den Richtlinien der Europäischen Union ergeben.

Für die Nordsee bedeutet dies, den Anforderungen des OSPAR Joint Monitoring and Assessment Programm (JAMP) zu genügen, für den Bereich der Ostsee den Anforderungen des HELCOM COMBINE.

Die Teilnehmer am BLMP führen die Messprogramme im Rahmen ihrer Zuständigkeit in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten durch. Zur Erzielung von Rationalisierungs- und Synergie-Effekten können Abweichungen davon, d.h. gemeinsame Aktivitäten, vereinbart werden.

Mit dem Gesetz zu Internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks (BGBL. 1994 II, S. 1355) hat die Bundesrepublik Deutschland den 1992 neugefassten Übereinkommen von Oslo/Paris für den Nordostatlantik und Helsinki für die Ostsee zugestimmt.

Das OSPAR Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks ist 1998 in Kraft getreten und löst die Übereinkommen von Oslo und Paris von 1974 ab. Das Übereinkommen sieht in Artikel 6 die Beurteilung der Qualität der Meeresumwelt vor. Dazu werden in dessen Anlage IV die Aufgaben der Vertragsparteien für eine gemeinsame Überwachung der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vorgegeben.

Das Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meersumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) ist 2000 in Kraft getreten und ersetzte das gleichnamige Übereinkommen vom 1974. Es sieht in Artikel 3 Absatz 5 die Überwachung und Bewertung der Einträge und in Artikel 24 die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit vor. In Artikel 24 Absatz 3 verpflichten sich die Vertragsparteien, bei der Entwicklung untereinander vergleichbarer Beobachtungsmethoden einschließlich der Erstellung einander ergänzender oder gemeinsamer Überwachungsprogramme zusammenzuarbeiten.

Die aus den genannten Übereinkommen resultierenden Pflichten zur Überwachung, Beurteilung der Qualität und Bewertung des Zustandes der Meeresumwelt werden maßgeblich durch den Vollzug des BLMP Nord- und Ostsee erfüllt.

Der Bund vertritt die deutschen Interessen in den vorgenannten internationalen Übereinkommen. Der Bund sorgt für die Koordination der Überwachungsprogramme, für die Zusammenstellung, Darstellung und Meldung der Ergebnisse an die internationalen Kommissionen.

Letzte Änderung am: 05.09.2018 15:13:19